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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/18/0390 E 18. Mai 2017Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde (§7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014) des Revisionswerbers auch in Bezug auf die Umstände bzw. Modalitäten seiner Anhaltung das BVwG zuständig. Das LVwG hat seine Unzuständigkeit auch zutreffend erkannt, sie jedoch nicht wahrgenommen, sondern die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG 2014 kam dem unzuständigen LVwG aber nicht zu, wurde der Revisionswerber dadurch doch um die Möglichkeit gebracht, das Verfahren vor dem tatsächlich zuständigen BVwG (bei dem die Beschwerde nach dem Vorbringen des Revisionswerbers und den Annahmen des LVwG auch rechtzeitig eingebracht worden war) zu führen.Im vorliegenden Fall war für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde (§7 Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014) des Revisionswerbers auch in Bezug auf die Umstände bzw. Modalitäten seiner Anhaltung das BVwG zuständig. Das LVwG hat seine Unzuständigkeit auch zutreffend erkannt, sie jedoch nicht wahrgenommen, sondern die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG 2014 kam dem unzuständigen LVwG aber nicht zu, wurde der Revisionswerber dadurch doch um die Möglichkeit gebracht, das Verfahren vor dem tatsächlich zuständigen BVwG (bei dem die Beschwerde nach dem Vorbringen des Revisionswerbers und den Annahmen des LVwG auch rechtzeitig eingebracht worden war) zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180335.L02Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017