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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/18/0390 E 18. Mai 2017Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014, wozu auch die gegenständliche Festnahme und die darauf folgende Anhaltung zählt, kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Dies gilt auch insoweit, als sich diese Beschwerde nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen die Modalitäten ihrer Durchführung richtet. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche; im Verfahren vor dem BVwG wären daher auch unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen (Hinweis E vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014, wozu auch die gegenständliche Festnahme und die darauf folgende Anhaltung zählt, kommt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Dies gilt auch insoweit, als sich diese Beschwerde nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen die Modalitäten ihrer Durchführung richtet. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche; im Verfahren vor dem BVwG wären daher auch unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen (Hinweis E vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180335.L01Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017