RS Vwgh 2017/1/18 Ra 2016/18/0197

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Veröffentlicht am 18.01.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen. In der Regel ist der Antragsteller nämlich trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen auszuforschen (vgl. VwGH vom 14. November 2012, 2010/08/0165, und vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0002, mwN).Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen. In der Regel ist der Antragsteller nämlich trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen auszuforschen vergleiche VwGH vom 14. November 2012, 2010/08/0165, und vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0002, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180197.L03

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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