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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §17 Abs7;Rechtssatz
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es gebe "keine Rechtsprechung bzw. weicht das VwG von der Rechtsprechung des VwGH ab", wenn es bei der Beurteilung des § 4 Abs. 2 Z 2 AÜG auf die Eigentumsverhältnisse der Maschinen abstelle, so ist dieses Vorbringen unzutreffend, weil die Beistellung des zu verwendenden Werkzeuges durch den Werkbesteller nach der hg. Judikatur sehr wohl ein aussagekräftiges Abgrenzungskriterium darstellt (Hinweis E vom 23. Mai 2002, 2001/09/0073, und E vom 20. November 2003, 2000/09/0173) und (gemeinsam mit der Beistellung des Materials) zur unwiderlegbaren Vermutung (Hinweis E vom 22. Oktober 1996, 94/08/0178) des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung führt.Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es gebe "keine Rechtsprechung bzw. weicht das VwG von der Rechtsprechung des VwGH ab", wenn es bei der Beurteilung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG auf die Eigentumsverhältnisse der Maschinen abstelle, so ist dieses Vorbringen unzutreffend, weil die Beistellung des zu verwendenden Werkzeuges durch den Werkbesteller nach der hg. Judikatur sehr wohl ein aussagekräftiges Abgrenzungskriterium darstellt (Hinweis E vom 23. Mai 2002, 2001/09/0073, und E vom 20. November 2003, 2000/09/0173) und (gemeinsam mit der Beistellung des Materials) zur unwiderlegbaren Vermutung (Hinweis E vom 22. Oktober 1996, 94/08/0178) des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110179.L01Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017