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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18;Rechtssatz
Die Selbstversicherung nach § 18 ASVG sollte die Ersatzzeitenregelung nach § 227 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 sowie § 229b ASVG ersetzen (vgl. dazu auch Pöltner, Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, Zuvo 1/2007, 4 (8 f), sowie Pfeil in SV-Komm, § 18 ASVG Rz 1). Das ist schon daraus abzuleiten, dass gleichzeitig mit der Schaffung des neuen Selbstversicherungstatbestandes die Ersatzzeitenregelung des § 227 ASVG (mit der Möglichkeit des "Nachkaufs" von Schul- und Studienzeiten) auf vor dem 1. Jänner 2005 liegende Zeiten eingeschränkt (aber nicht beseitigt) wurde. Obwohl § 18 ASVG keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung enthält (und auch eine entsprechende Übergangsbestimmung fehlt), kann die Bestimmung daher sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass sie sich ausschließlich auf die - von § 227 ASVG nicht mehr erfassten - Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 bezieht; die Behandlung derselben Zeiten sowohl als Ersatzzeiten mit "Nachkaufsmöglichkeit" als auch als (bloß) eine Selbstversicherung ermöglichende Zeiten kommt ebenso wenig in Betracht wie die Einräumung eines freien Wahlrechts der Versicherten oder des Versicherungsträgers, nach welcher Bestimmung vorzugehen ist.Die Selbstversicherung nach Paragraph 18, ASVG sollte die Ersatzzeitenregelung nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 229 b, ASVG ersetzen vergleiche dazu auch Pöltner, Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, Zuvo 1/2007, 4 (8 f), sowie Pfeil in SV-Komm, Paragraph 18, ASVG Rz 1). Das ist schon daraus abzuleiten, dass gleichzeitig mit der Schaffung des neuen Selbstversicherungstatbestandes die Ersatzzeitenregelung des Paragraph 227, ASVG (mit der Möglichkeit des "Nachkaufs" von Schul- und Studienzeiten) auf vor dem 1. Jänner 2005 liegende Zeiten eingeschränkt (aber nicht beseitigt) wurde. Obwohl Paragraph 18, ASVG keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung enthält (und auch eine entsprechende Übergangsbestimmung fehlt), kann die Bestimmung daher sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass sie sich ausschließlich auf die - von Paragraph 227, ASVG nicht mehr erfassten - Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 bezieht; die Behandlung derselben Zeiten sowohl als Ersatzzeiten mit "Nachkaufsmöglichkeit" als auch als (bloß) eine Selbstversicherung ermöglichende Zeiten kommt ebenso wenig in Betracht wie die Einräumung eines freien Wahlrechts der Versicherten oder des Versicherungsträgers, nach welcher Bestimmung vorzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080025.J01Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017