RS Vwgh 2017/1/19 Ro 2016/06/0014

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Veröffentlicht am 19.01.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016060014.J02

Im RIS seit

14.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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