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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18b;Rechtssatz
Was unter einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege im Sinn des § 18b ASVG zu verstehen ist, wurde im Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/17/0084, klargestellt. Demnach kommt es auf die Anzahl der von der pflegenden Person für den nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist. Um welche Verrichtungen im Rahmen der Pflege es sich dabei handelt und welcher Zeitaufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0082).Was unter einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege im Sinn des Paragraph 18 b, ASVG zu verstehen ist, wurde im Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/17/0084, klargestellt. Demnach kommt es auf die Anzahl der von der pflegenden Person für den nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist. Um welche Verrichtungen im Rahmen der Pflege es sich dabei handelt und welcher Zeitaufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015080014.J01Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017