RS Vwgh 2017/1/19 Ro 2015/08/0014

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Veröffentlicht am 19.01.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §18b;
BPGG 1993;
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Rechtssatz

Was unter einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege im Sinn des § 18b ASVG zu verstehen ist, wurde im Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/17/0084, klargestellt. Demnach kommt es auf die Anzahl der von der pflegenden Person für den nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist. Um welche Verrichtungen im Rahmen der Pflege es sich dabei handelt und welcher Zeitaufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0082).Was unter einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege im Sinn des Paragraph 18 b, ASVG zu verstehen ist, wurde im Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/17/0084, klargestellt. Demnach kommt es auf die Anzahl der von der pflegenden Person für den nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist. Um welche Verrichtungen im Rahmen der Pflege es sich dabei handelt und welcher Zeitaufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015080014.J01

Im RIS seit

20.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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