RS Vwgh 2017/1/19 Ro 2014/08/0082

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Veröffentlicht am 19.01.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §18b Abs1;
BPGG 1993 §4;
BPGG 1993 §4a;
BPGG EinstufungsV 1999 §8;
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Rechtssatz

Was die Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden betrifft, so sind -

wie im Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, ausgeführt wurde - nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung -

EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Dies gilt auch für Fälle, in denen im Pflegegeldverfahren keine funktionsbezogene Beurteilung des Pflegebedarfs (Anzahl der Pflegestunden) nach § 4 BPGG, sondern eine - im § 4a BPGG für bestimmte Behindertengruppen vorgesehene - diagnosebezogene Mindesteinstufung erfolgt ist bzw. zu erfolgen hätte. Auch in jenen Fällen bedarf es der Ermittlung des konkreten funktionsbezogenen Pflegebedarfs, um das von § 18b Abs. 1 ASVG vorausgesetzte Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege beurteilen zu können. Dabei kann - wie schon im genannten Erkenntnis - als Grundlage für die Ermittlung der Pflegestunden auch ein im Pflegegeldverfahren eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen. EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Dies gilt auch für Fälle, in denen im Pflegegeldverfahren keine funktionsbezogene Beurteilung des Pflegebedarfs (Anzahl der Pflegestunden) nach Paragraph 4, BPGG, sondern eine - im Paragraph 4 a, BPGG für bestimmte Behindertengruppen vorgesehene - diagnosebezogene Mindesteinstufung erfolgt ist bzw. zu erfolgen hätte. Auch in jenen Fällen bedarf es der Ermittlung des konkreten funktionsbezogenen Pflegebedarfs, um das von Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG vorausgesetzte Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege beurteilen zu können. Dabei kann - wie schon im genannten Erkenntnis - als Grundlage für die Ermittlung der Pflegestunden auch ein im Pflegegeldverfahren eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080082.J02

Im RIS seit

20.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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