Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18b Abs1;Rechtssatz
Was die Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden betrifft, so sind -
wie im Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, ausgeführt wurde - nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung -
EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Dies gilt auch für Fälle, in denen im Pflegegeldverfahren keine funktionsbezogene Beurteilung des Pflegebedarfs (Anzahl der Pflegestunden) nach § 4 BPGG, sondern eine - im § 4a BPGG für bestimmte Behindertengruppen vorgesehene - diagnosebezogene Mindesteinstufung erfolgt ist bzw. zu erfolgen hätte. Auch in jenen Fällen bedarf es der Ermittlung des konkreten funktionsbezogenen Pflegebedarfs, um das von § 18b Abs. 1 ASVG vorausgesetzte Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege beurteilen zu können. Dabei kann - wie schon im genannten Erkenntnis - als Grundlage für die Ermittlung der Pflegestunden auch ein im Pflegegeldverfahren eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen. EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Dies gilt auch für Fälle, in denen im Pflegegeldverfahren keine funktionsbezogene Beurteilung des Pflegebedarfs (Anzahl der Pflegestunden) nach Paragraph 4, BPGG, sondern eine - im Paragraph 4 a, BPGG für bestimmte Behindertengruppen vorgesehene - diagnosebezogene Mindesteinstufung erfolgt ist bzw. zu erfolgen hätte. Auch in jenen Fällen bedarf es der Ermittlung des konkreten funktionsbezogenen Pflegebedarfs, um das von Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG vorausgesetzte Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege beurteilen zu können. Dabei kann - wie schon im genannten Erkenntnis - als Grundlage für die Ermittlung der Pflegestunden auch ein im Pflegegeldverfahren eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080082.J02Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017