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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §342 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;Rechtssatz
Das Abstellen auf zwischenzeitlich erfolgte wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Rahmen der "dynamischen Stellenplanung" ist eine Konsequenz daraus, dass der Einigungscharakter des Gesamtvertrages diesem auch die Vermutung der Richtigkeit verschafft (vgl. M. Risak, Stellenplan für Kassenärzte, Recht der Medizin 2015/143, wonach mit der "dynamischen" Stellenplanung offensichtlich auf eine Änderung des Bedarfs an einer Kassenplanstelle nach Abschluss des Stellenplans reagiert werden soll, und zwar letztlich in Form einer Anpassung des Stellenplans auch gegen den Willen einer der Parteien des Gesamtvertrages). Das Gericht hat grundsätzlich von dieser ursprünglichen Richtigkeit des Stellenplans auszugehen und nicht aus Anlass des Verfahrens nach § 343 Abs. 1b ASVG selbst eine gänzlich neue Stellenplanung mit eigenständiger, von der ursprünglichen Stellenplanung allenfalls abweichender sozialpolitischer Gewichtung vorzunehmen.Das Abstellen auf zwischenzeitlich erfolgte wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Rahmen der "dynamischen Stellenplanung" ist eine Konsequenz daraus, dass der Einigungscharakter des Gesamtvertrages diesem auch die Vermutung der Richtigkeit verschafft vergleiche M. Risak, Stellenplan für Kassenärzte, Recht der Medizin 2015/143, wonach mit der "dynamischen" Stellenplanung offensichtlich auf eine Änderung des Bedarfs an einer Kassenplanstelle nach Abschluss des Stellenplans reagiert werden soll, und zwar letztlich in Form einer Anpassung des Stellenplans auch gegen den Willen einer der Parteien des Gesamtvertrages). Das Gericht hat grundsätzlich von dieser ursprünglichen Richtigkeit des Stellenplans auszugehen und nicht aus Anlass des Verfahrens nach Paragraph 343, Absatz eins b, ASVG selbst eine gänzlich neue Stellenplanung mit eigenständiger, von der ursprünglichen Stellenplanung allenfalls abweichender sozialpolitischer Gewichtung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L14Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017