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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §342 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat sich mit Rücksicht auf die komplexe sozialpolitische Aufgabenstellung im Zusammenhang mit der Gestaltung des Stellenplans dafür entschieden, die Planungs- und Steuerungsentscheidungen bzw. die dazugehörige Normsetzungsbefugnis dem vertraglichen Zusammenwirken von Sozialversicherungsträgern mit den Ärztekammern anzuvertrauen, dem eine besondere Richtigkeitsvermutung zukommt. Die im Gesamtvertrag mit dem Stellenplan wirksamen Mechanismen des Interessenausgleichs entsprechen jenen, die zB auch beim sozialpartnerschaftlichen Abschluss von Kollektivverträgen gemäß § 2 ArbVG zu vernünftigen, zweckentsprechenden und praktisch durchführbaren Normen führen, die Außenseiterwirkung haben und zu Satzungen erklärt werden können (§§ 12 und 18 ArbVG).Der Gesetzgeber hat sich mit Rücksicht auf die komplexe sozialpolitische Aufgabenstellung im Zusammenhang mit der Gestaltung des Stellenplans dafür entschieden, die Planungs- und Steuerungsentscheidungen bzw. die dazugehörige Normsetzungsbefugnis dem vertraglichen Zusammenwirken von Sozialversicherungsträgern mit den Ärztekammern anzuvertrauen, dem eine besondere Richtigkeitsvermutung zukommt. Die im Gesamtvertrag mit dem Stellenplan wirksamen Mechanismen des Interessenausgleichs entsprechen jenen, die zB auch beim sozialpartnerschaftlichen Abschluss von Kollektivverträgen gemäß Paragraph 2, ArbVG zu vernünftigen, zweckentsprechenden und praktisch durchführbaren Normen führen, die Außenseiterwirkung haben und zu Satzungen erklärt werden können (Paragraphen 12 und 18 ArbVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L12Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017