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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §342 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;Rechtssatz
Ein RSG (Regionaler Strukturplan Gesundheit) hat keine Verordnungsqualität. Es bestand erkennbar keine Absicht des Gesetzgebers, eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zu erteilen. Überdies würde eine solche - von der Landeszielsteuerungskommission erlassene - Verordnung zum Grundsatz der Trennung der Vollzugsbereiche von Bund und Ländern in einen Widerspruch geraten. Die Formulierung "Bedachtnahme" in § 342 Abs. 1 Z 1 iVm § 343 Abs. 1b und § 347 Abs. 3a ASVG legt eine Bindung der Gesamtvertragsparteien an die Planungsvorgaben des RSG (nur) in der Form nahe, dass sie diese ihren Verhandlungen zu Grunde zu legen haben, was gegebenenfalls durch die Landesschiedskommission überprüft wird. Eine den RSG betreffende Verordnungsermächtigung (die nach dem Gesagten hier nicht vorliegt) würde zudem vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) einer ausreichenden Determinierung der Verordnung durch den Gesetzgeber bedürfen. Eine bloße Delegation der inhaltlichen Ausrichtung dieser Verordnung an die Landeszielsteuerungskommissionen wäre verfassungswidrig (vgl. Schrattbauer, Rechtsnatur und rechtliche Verbindlichkeit der Strukturpläne im Gesundheitswesen, SozSi 2016, 168 ff). Das schließt es nicht aus, dass ein Verwaltungsgericht nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren (insbesondere nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens) und ordnungsgemäßer Beweiswürdigung bestimmte tatsächliche Angaben eines RSG zu Feststellungen erhebt.Ein RSG (Regionaler Strukturplan Gesundheit) hat keine Verordnungsqualität. Es bestand erkennbar keine Absicht des Gesetzgebers, eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zu erteilen. Überdies würde eine solche - von der Landeszielsteuerungskommission erlassene - Verordnung zum Grundsatz der Trennung der Vollzugsbereiche von Bund und Ländern in einen Widerspruch geraten. Die Formulierung "Bedachtnahme" in Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 343, Absatz eins b und Paragraph 347, Absatz 3 a, ASVG legt eine Bindung der Gesamtvertragsparteien an die Planungsvorgaben des RSG (nur) in der Form nahe, dass sie diese ihren Verhandlungen zu Grunde zu legen haben, was gegebenenfalls durch die Landesschiedskommission überprüft wird. Eine den RSG betreffende Verordnungsermächtigung (die nach dem Gesagten hier nicht vorliegt) würde zudem vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips (Artikel 18, B-VG) einer ausreichenden Determinierung der Verordnung durch den Gesetzgeber bedürfen. Eine bloße Delegation der inhaltlichen Ausrichtung dieser Verordnung an die Landeszielsteuerungskommissionen wäre verfassungswidrig vergleiche Schrattbauer, Rechtsnatur und rechtliche Verbindlichkeit der Strukturpläne im Gesundheitswesen, SozSi 2016, 168 ff). Das schließt es nicht aus, dass ein Verwaltungsgericht nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren (insbesondere nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens) und ordnungsgemäßer Beweiswürdigung bestimmte tatsächliche Angaben eines RSG zu Feststellungen erhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L11Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017