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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §342 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;Rechtssatz
Bei Erstellung des Stellenplanes durch die Parteien des Gesamtvertrages ist der die Wahlfreiheit betreffend ärztlicher Dienstleistungen sichernden Anordnung des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG Rechnung zu tragen, wonach in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein soll. Ein Abgehen vom Grundsatz, für eine Auswahlmöglichkeit Vorsorge zu treffen, bedürfte einer besonderen Rechtfertigung. Diese könnte zB darin liegen, dass im Einzugsbereich genehmigte eigene Einrichtungen bzw. Vertragseinrichtungen zur Verfügung stehen, die dem Versicherten eine (in diesem Fall freilich dem § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht völlig gleichwertige) Wahl zwischen verschiedenen konkreten Sachleistungserbringern ermöglichen, oder zB darin, dass bei technischen oder diagnostischen Gesundheitsdienstleistungen das durch die Auswahlmöglichkeit zu schützende besondere Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt in der Regel eine geringere Rolle spielen könnte.Bei Erstellung des Stellenplanes durch die Parteien des Gesamtvertrages ist der die Wahlfreiheit betreffend ärztlicher Dienstleistungen sichernden Anordnung des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Rechnung zu tragen, wonach in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein soll. Ein Abgehen vom Grundsatz, für eine Auswahlmöglichkeit Vorsorge zu treffen, bedürfte einer besonderen Rechtfertigung. Diese könnte zB darin liegen, dass im Einzugsbereich genehmigte eigene Einrichtungen bzw. Vertragseinrichtungen zur Verfügung stehen, die dem Versicherten eine (in diesem Fall freilich dem Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht völlig gleichwertige) Wahl zwischen verschiedenen konkreten Sachleistungserbringern ermöglichen, oder zB darin, dass bei technischen oder diagnostischen Gesundheitsdienstleistungen das durch die Auswahlmöglichkeit zu schützende besondere Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt in der Regel eine geringere Rolle spielen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L08Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017