RS Vwgh 2017/1/19 Ra 2016/08/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §342 Abs1 Z1;
  1. ASVG § 342 heute
  2. ASVG § 342 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 342 gültig von 01.08.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2023
  4. ASVG § 342 gültig von 01.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 342 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 342 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 342 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ASVG § 342 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  9. ASVG § 342 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  10. ASVG § 342 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  11. ASVG § 342 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 342 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;

Rechtssatz

Bei Erstellung des Stellenplanes durch die Parteien des Gesamtvertrages ist der die Wahlfreiheit betreffend ärztlicher Dienstleistungen sichernden Anordnung des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG Rechnung zu tragen, wonach in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein soll. Ein Abgehen vom Grundsatz, für eine Auswahlmöglichkeit Vorsorge zu treffen, bedürfte einer besonderen Rechtfertigung. Diese könnte zB darin liegen, dass im Einzugsbereich genehmigte eigene Einrichtungen bzw. Vertragseinrichtungen zur Verfügung stehen, die dem Versicherten eine (in diesem Fall freilich dem § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht völlig gleichwertige) Wahl zwischen verschiedenen konkreten Sachleistungserbringern ermöglichen, oder zB darin, dass bei technischen oder diagnostischen Gesundheitsdienstleistungen das durch die Auswahlmöglichkeit zu schützende besondere Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt in der Regel eine geringere Rolle spielen könnte.Bei Erstellung des Stellenplanes durch die Parteien des Gesamtvertrages ist der die Wahlfreiheit betreffend ärztlicher Dienstleistungen sichernden Anordnung des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Rechnung zu tragen, wonach in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein soll. Ein Abgehen vom Grundsatz, für eine Auswahlmöglichkeit Vorsorge zu treffen, bedürfte einer besonderen Rechtfertigung. Diese könnte zB darin liegen, dass im Einzugsbereich genehmigte eigene Einrichtungen bzw. Vertragseinrichtungen zur Verfügung stehen, die dem Versicherten eine (in diesem Fall freilich dem Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht völlig gleichwertige) Wahl zwischen verschiedenen konkreten Sachleistungserbringern ermöglichen, oder zB darin, dass bei technischen oder diagnostischen Gesundheitsdienstleistungen das durch die Auswahlmöglichkeit zu schützende besondere Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt in der Regel eine geringere Rolle spielen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L08

Im RIS seit

20.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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