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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §342 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;Rechtssatz
Soweit in der Vergangenheit ärztliche Versorgungsleistungen zulässigerweise iSd § 26 Abs. 1 Z 3 KAKuG abgedeckt worden sind, weil Versorgungsstrukturen im niedergelassenen Bereich - zB wegen nicht nachfragegerechter Ordinationszeiten, wegen unzureichender Ordinationseinrichtungen oder wegen fehlender Möglichkeiten der Arztwahl (vgl. zum Vorhandensein eines einzigen Facharztes einer bestimmten Fachrichtung in einem größeren Raum OGH 27. Mai 1997, 4 Ob 150/97f) - nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung standen, ist das betreffende Leistungsangebot als ambulante Versorgungsstruktur iSd § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG zu berücksichtigen (vgl. zu ähnlichen Gesichtspunkten iZm dem Konkurrenzschutz gegenüber selbständigen Ambulatorien Resch in Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Medizinrechtskongress 2010 (2011), S 41 und 43).Soweit in der Vergangenheit ärztliche Versorgungsleistungen zulässigerweise iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG abgedeckt worden sind, weil Versorgungsstrukturen im niedergelassenen Bereich - zB wegen nicht nachfragegerechter Ordinationszeiten, wegen unzureichender Ordinationseinrichtungen oder wegen fehlender Möglichkeiten der Arztwahl vergleiche zum Vorhandensein eines einzigen Facharztes einer bestimmten Fachrichtung in einem größeren Raum OGH 27. Mai 1997, 4 Ob 150/97f) - nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung standen, ist das betreffende Leistungsangebot als ambulante Versorgungsstruktur iSd Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu berücksichtigen vergleiche zu ähnlichen Gesichtspunkten iZm dem Konkurrenzschutz gegenüber selbständigen Ambulatorien Resch in Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Medizinrechtskongress 2010 (2011), S 41 und 43).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L07Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017