Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §342 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;Rechtssatz
Als ambulante Versorgungsstruktur iSd § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG ist u. a. das bestehende Sachleistungsangebot durch Ambulanzen von öffentlichen, privaten gemeinnützigen oder sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen (Spitalsambulanzen bzw. Anstaltsambulatorien) zu berücksichtigen, allerdings nur insoweit, als die bestehende Erbringung dieser Versorgungsleistungen zulässig ist.Als ambulante Versorgungsstruktur iSd Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist u. a. das bestehende Sachleistungsangebot durch Ambulanzen von öffentlichen, privaten gemeinnützigen oder sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen (Spitalsambulanzen bzw. Anstaltsambulatorien) zu berücksichtigen, allerdings nur insoweit, als die bestehende Erbringung dieser Versorgungsleistungen zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L05Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017