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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §131a;Beachte
Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;Rechtssatz
Die Übertragung der Regelungsbefugnis betreffend den Stellenplan an die Parteien des Gesamtvertrages erfolgte vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber erwartet, dass die wegen der gegensätzlichen Interessen erforderliche Konfliktlösung besser von den Betroffenen und ihren Vertretungen (Hauptverband und den Ärztekammern) als vom Staat selbst erledigt werden kann. Der Einigungscharakter der Gesamtverträge verschafft ihnen auch die Vermutung der Richtigkeit. Der Gesetzgeber bringt das "freie Spiel der Kräfte" zum Einsatz, von dem er sich einen gerechten Interessenausgleich erhofft, für dessen Versagen er aber in Gestalt der §§ 131a und 131b sowie 348 ASVG Vorsorge trifft. Um das Kräftegleichgewicht nicht zu beeinträchtigen, gibt es weder einen Abschlusszwang noch eine dauerhafte Zwangsschlichtung. Das Gesetz hat den Gesamtvertrag zulässigerweise nur schwach prädeterminiert, damit sich das freie Spiel der Kräfte entfalten und das Verhandlungsergebnis die Vermutung der Richtigkeit für sich beanspruchen kann (vgl. Kneihs/Mosler in SV-Komm § 338 ASVG Rz 8ff, mwN; zur Richtigkeitsvermutung der zum Gesamtvertrag gehörigen Honorarordnung iSd § 342 Abs. 2 ASVG vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2002, B1658/01, VfSlg. 16.607/2002; zu §§ 342 f ASVG und zum Gesamtvertrag als unionsrechtskonforme Sonderbestimmungen des Vergaberechts vgl. Kneihs/Mosler in SV-Komm, § 342 Rz 13 ff; Kletter in Sonntag, ASVG, § 338 Rz 16 ff und § 343 Rz 7 f; Scholz, Marktzugang im ambulanten Gesundheitswesen (2004), 175 ff)Die Übertragung der Regelungsbefugnis betreffend den Stellenplan an die Parteien des Gesamtvertrages erfolgte vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber erwartet, dass die wegen der gegensätzlichen Interessen erforderliche Konfliktlösung besser von den Betroffenen und ihren Vertretungen (Hauptverband und den Ärztekammern) als vom Staat selbst erledigt werden kann. Der Einigungscharakter der Gesamtverträge verschafft ihnen auch die Vermutung der Richtigkeit. Der Gesetzgeber bringt das "freie Spiel der Kräfte" zum Einsatz, von dem er sich einen gerechten Interessenausgleich erhofft, für dessen Versagen er aber in Gestalt der Paragraphen 131 a und 131 b sowie 348 ASVG Vorsorge trifft. Um das Kräftegleichgewicht nicht zu beeinträchtigen, gibt es weder einen Abschlusszwang noch eine dauerhafte Zwangsschlichtung. Das Gesetz hat den Gesamtvertrag zulässigerweise nur schwach prädeterminiert, damit sich das freie Spiel der Kräfte entfalten und das Verhandlungsergebnis die Vermutung der Richtigkeit für sich beanspruchen kann vergleiche Kneihs/Mosler in SV-Komm Paragraph 338, ASVG Rz 8ff, mwN; zur Richtigkeitsvermutung der zum Gesamtvertrag gehörigen Honorarordnung iSd Paragraph 342, Absatz 2, ASVG vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2002, B1658/01, VfSlg. 16.607/2002; zu Paragraphen 342, f ASVG und zum Gesamtvertrag als unionsrechtskonforme Sonderbestimmungen des Vergaberechts vergleiche Kneihs/Mosler in SV-Komm, Paragraph 342, Rz 13 ff; Kletter in Sonntag, ASVG, Paragraph 338, Rz 16 ff und Paragraph 343, Rz 7 f; Scholz, Marktzugang im ambulanten Gesundheitswesen (2004), 175 ff)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L04Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017