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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §342 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;Rechtssatz
Der Stellenplan für Vertragsärzte ist gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG Gegenstand einer Regelung des zwischen dem Hauptverband und der zuständigen Ärztekammer abzuschließenden Gesamtvertrages. Die Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten - mit den im § 342 ASVG näher umschriebenen Inhalten - durch Gesamtvertrag ist keine bloße Option, die beliebig durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge substituiert werden könnte, sondern vom Gesetz zwingend vorgegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/08/0005).Der Stellenplan für Vertragsärzte ist gemäß Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Gegenstand einer Regelung des zwischen dem Hauptverband und der zuständigen Ärztekammer abzuschließenden Gesamtvertrages. Die Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten - mit den im Paragraph 342, ASVG näher umschriebenen Inhalten - durch Gesamtvertrag ist keine bloße Option, die beliebig durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge substituiert werden könnte, sondern vom Gesetz zwingend vorgegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/08/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L03Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017