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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ist die Sichtbarkeit der Veränderungen jedenfalls eingeschränkt gegeben, so kann das VwG mit seiner Begründung zum Zulassungsausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG, es fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage, "ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes auch dann vorliegt, wenn diese ‚im normalen Tagesgeschehen' nur von einem nichtöffentlichen Platz bzw. vom öffentlichen Grund nur mit erheblichen Schwierigkeiten wahrzunehmen ist, und es nicht auf die Sichtbarkeit‚ im normalen Tagesgeschehen' sondern nur auf die sachverständige Beurteilung der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ankommt (zumindest im Regime des § 5 DMSG 1923)", für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigen, weil dies bei der Abwägung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG 1923 im Einzelfall zu keiner Verstärkung der öffentlichen Interessen und somit auch zu keinem anderen Ergebnis führen könnte. Das Schicksal der Revision hängt damit nicht von der Beantwortung dieser Rechtsfrage ab (vgl. B 5. Oktober 2016, Ra 2015/04/0002; E 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0033).Ist die Sichtbarkeit der Veränderungen jedenfalls eingeschränkt gegeben, so kann das VwG mit seiner Begründung zum Zulassungsausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, es fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage, "ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes auch dann vorliegt, wenn diese ‚im normalen Tagesgeschehen' nur von einem nichtöffentlichen Platz bzw. vom öffentlichen Grund nur mit erheblichen Schwierigkeiten wahrzunehmen ist, und es nicht auf die Sichtbarkeit‚ im normalen Tagesgeschehen' sondern nur auf die sachverständige Beurteilung der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ankommt (zumindest im Regime des Paragraph 5, DMSG 1923)", für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigen, weil dies bei der Abwägung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG 1923 im Einzelfall zu keiner Verstärkung der öffentlichen Interessen und somit auch zu keinem anderen Ergebnis führen könnte. Das Schicksal der Revision hängt damit nicht von der Beantwortung dieser Rechtsfrage ab vergleiche B 5. Oktober 2016, Ra 2015/04/0002; E 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090010.J02Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017