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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135;Rechtssatz
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des VwG kann in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben werden. Eine gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers erhobene Revision ist daher unzulässig und gemäß § 30a Abs. 1 VwGG vom VwG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (Hinweis B vom 11. August 2015, Ro 2015/10/0035, und B vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098). Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG tritt, zurückzuweisen.Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des VwG kann in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben werden. Eine gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers erhobene Revision ist daher unzulässig und gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG vom VwG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (Hinweis B vom 11. August 2015, Ro 2015/10/0035, und B vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098). Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG tritt, zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017050001.J01Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017