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32/05 VerbrauchsteuernNorm
KFG 1967 §37 Abs2;Rechtssatz
Dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch Eigentümer des Fahrzeuges sein müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher ist es unmaßgeblich, dass im Revisionsfall das in Rede stehende Fahrzeug im Ausland verkauft wurde, bevor der Vergütungsantrag gestellt wurde. Die vom revisionswerbenden Finanzamt befürchteten "de facto NoVA-Befreiungen", wenn ein Fahrzeug unmittelbar nach Verbringung ins Ausland verkauft und vom Verkäufer wiederum ins Bundesgebiet verbracht und mangels Vergütungsantrag und Zulassungssperre im Inland zugelassen werden könnte, ergäben sich unabhängig von der Eigentumsfrage am Fahrzeug auch in den Fällen, in denen der Verbringer des Fahrzeuges vor einem Vergütungsantrag das Fahrzeug im Ausland vermietet hat und der Mieter dieses Fahrzeug nach Österreich bringt und hier zulassen möchte (vgl. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 KFG).Dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch Eigentümer des Fahrzeuges sein müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher ist es unmaßgeblich, dass im Revisionsfall das in Rede stehende Fahrzeug im Ausland verkauft wurde, bevor der Vergütungsantrag gestellt wurde. Die vom revisionswerbenden Finanzamt befürchteten "de facto NoVA-Befreiungen", wenn ein Fahrzeug unmittelbar nach Verbringung ins Ausland verkauft und vom Verkäufer wiederum ins Bundesgebiet verbracht und mangels Vergütungsantrag und Zulassungssperre im Inland zugelassen werden könnte, ergäben sich unabhängig von der Eigentumsfrage am Fahrzeug auch in den Fällen, in denen der Verbringer des Fahrzeuges vor einem Vergütungsantrag das Fahrzeug im Ausland vermietet hat und der Mieter dieses Fahrzeug nach Österreich bringt und hier zulassen möchte vergleiche Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz eins, KFG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160001.J10Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017