Index
32/05 VerbrauchsteuernNorm
KFG 1967 §30a Abs9a;Rechtssatz
Die Wirkung der Sperre soll die Hinterziehung der Normverbrauchsabgabe schlechthin verhindern, also jegliche künftige Zulassung (ohne Entrichtung der Abgabe) verhindern. Ihre Wirkung geht daher über die Rechtssphäre des Rückzahlungswerbers hinaus. Das Gesetz selbst sieht auch keinen individuellen Akt dem Rückzahlungswerber gegenüber vor (und regelt auch keine Zuständigkeit zur Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides). Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht davon auszugehen, dass über die Frage der Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Verfügung der Sperre eine eigene Entscheidung ergehen müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160001.J04Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017