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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §133 Abs2;Rechtssatz
Die bloße Auflage von Formblättern für einen gesonderten Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank vermag noch keine Verpflichtung des Vergütungswerbers zu begründen, einen Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank gesondert einzubringen. § 133 Abs. 2 BAO erlegt eine Pflicht, amtlich aufgelegte Vordrucke zu verwenden, für Abgabenerklärungen auf. Weder ein Vergütungsantrag noch ein Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank stellt eine Abgabenerklärung im Sinn des § 133 Abs. 2 BAO dar.Die bloße Auflage von Formblättern für einen gesonderten Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank vermag noch keine Verpflichtung des Vergütungswerbers zu begründen, einen Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank gesondert einzubringen. Paragraph 133, Absatz 2, BAO erlegt eine Pflicht, amtlich aufgelegte Vordrucke zu verwenden, für Abgabenerklärungen auf. Weder ein Vergütungsantrag noch ein Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank stellt eine Abgabenerklärung im Sinn des Paragraph 133, Absatz 2, BAO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160001.J02Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017