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32/05 VerbrauchsteuernNorm
KFG 1967 §30a Abs9a;Rechtssatz
Nach § 12a Abs. 1 zweiter Satz NoVAG ist "Voraussetzung" für die Vergütung u.a. die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG. Eine solche Sperre kann nach der eindeutigen Bestimmung des § 30a Abs. 9a KFG lediglich der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden veranlassen. Einen ausdrücklichen Antrag an die Finanzbehörde, diese Sperre zu veranlassen, sehen weder das KFG noch das NoVAG vor. Auch einen allfälligen Adressaten eines individuellen Aktes nennt das Gesetz nicht. § 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2008 spricht von einem zu stellenden Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank, welcher Teil des Buchnachweises im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung lediglich den Unternehmerbereich erfasst, wird auch damit nicht gefordert, dass der Antrag gesondert und getrennt vom Antrag auf Vergütung gestellt werden muss.Nach Paragraph 12 a, Absatz eins, zweiter Satz NoVAG ist "Voraussetzung" für die Vergütung u.a. die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG. Eine solche Sperre kann nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 9 a, KFG lediglich der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden veranlassen. Einen ausdrücklichen Antrag an die Finanzbehörde, diese Sperre zu veranlassen, sehen weder das KFG noch das NoVAG vor. Auch einen allfälligen Adressaten eines individuellen Aktes nennt das Gesetz nicht. Paragraph 8, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2008, spricht von einem zu stellenden Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank, welcher Teil des Buchnachweises im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung lediglich den Unternehmerbereich erfasst, wird auch damit nicht gefordert, dass der Antrag gesondert und getrennt vom Antrag auf Vergütung gestellt werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160001.J01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017