RS Vwgh 2017/1/24 Ro 2016/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2017
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Der Revisionswerber könnte, um zu klären, dass er in Bezug auf das vorliegende Vorhaben (Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls) Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL ist, einen Antrag auf Zustellung des Berufungsbescheides des Gemeinderates stellen, in dem er die Gründe dafür darstellen müsste. Sollte im Hinblick darauf sein Zustellantrag berechtigt sein und diesem entsprochen werden, könnte der Revisionswerber im Rahmen einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorbringen (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078). Sollte hingegen seinem Zustellantrag nicht stattgegeben werden, so hätte der Revisionswerber die Möglichkeit, diese Beurteilung im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, und Hinweis B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066).Der Revisionswerber könnte, um zu klären, dass er in Bezug auf das vorliegende Vorhaben (Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls) Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der UVP-RL ist, einen Antrag auf Zustellung des Berufungsbescheides des Gemeinderates stellen, in dem er die Gründe dafür darstellen müsste. Sollte im Hinblick darauf sein Zustellantrag berechtigt sein und diesem entsprochen werden, könnte der Revisionswerber im Rahmen einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorbringen (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078). Sollte hingegen seinem Zustellantrag nicht stattgegeben werden, so hätte der Revisionswerber die Möglichkeit, diese Beurteilung im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, und Hinweis B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J07

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten