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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;Rechtssatz
Der Revisionswerber könnte, um zu klären, dass er in Bezug auf das vorliegende Vorhaben (Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls) Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL ist, einen Antrag auf Zustellung des Berufungsbescheides des Gemeinderates stellen, in dem er die Gründe dafür darstellen müsste. Sollte im Hinblick darauf sein Zustellantrag berechtigt sein und diesem entsprochen werden, könnte der Revisionswerber im Rahmen einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorbringen (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078). Sollte hingegen seinem Zustellantrag nicht stattgegeben werden, so hätte der Revisionswerber die Möglichkeit, diese Beurteilung im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, und Hinweis B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066).Der Revisionswerber könnte, um zu klären, dass er in Bezug auf das vorliegende Vorhaben (Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls) Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der UVP-RL ist, einen Antrag auf Zustellung des Berufungsbescheides des Gemeinderates stellen, in dem er die Gründe dafür darstellen müsste. Sollte im Hinblick darauf sein Zustellantrag berechtigt sein und diesem entsprochen werden, könnte der Revisionswerber im Rahmen einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorbringen (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078). Sollte hingegen seinem Zustellantrag nicht stattgegeben werden, so hätte der Revisionswerber die Möglichkeit, diese Beurteilung im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, und Hinweis B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J07Im RIS seit
10.03.2017Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017