RS Vwgh 2017/1/24 Ro 2016/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
EURallg;
GewO 1994 §75 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Aus dem Urteil des EuGH (Fall Gruber) ergibt sich, dass Personen, die unter den Begriff "Nachbar" nach der GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL gehören können (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben (Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls) und das dazu geführte baurechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RL angehörend angesehen werden kann. Sollte dies zu bejahen sein, hätte dies zur Folge, dass der Revisionswerber auf Grund der Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Regelung der Parteistellung in § 31 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO 1994 fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren haben müsste, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, sowie den B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066).Aus dem Urteil des EuGH (Fall Gruber) ergibt sich, dass Personen, die unter den Begriff "Nachbar" nach der GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der UVP-RL gehören können (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben (Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls) und das dazu geführte baurechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL angehörend angesehen werden kann. Sollte dies zu bejahen sein, hätte dies zur Folge, dass der Revisionswerber auf Grund der Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Regelung der Parteistellung in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BauO 1994 fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren haben müsste, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, sowie den B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J06

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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