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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Urteil des EuGH (Fall Gruber) ergibt sich, dass Personen, die unter den Begriff "Nachbar" nach der GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL gehören können (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben (Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls) und das dazu geführte baurechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RL angehörend angesehen werden kann. Sollte dies zu bejahen sein, hätte dies zur Folge, dass der Revisionswerber auf Grund der Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Regelung der Parteistellung in § 31 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO 1994 fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren haben müsste, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, sowie den B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066).Aus dem Urteil des EuGH (Fall Gruber) ergibt sich, dass Personen, die unter den Begriff "Nachbar" nach der GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der UVP-RL gehören können (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben (Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls) und das dazu geführte baurechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL angehörend angesehen werden kann. Sollte dies zu bejahen sein, hätte dies zur Folge, dass der Revisionswerber auf Grund der Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Regelung der Parteistellung in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BauO 1994 fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren haben müsste, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, sowie den B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J06Im RIS seit
10.03.2017Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017