RS Vwgh 2017/1/24 Ro 2016/05/0011

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Veröffentlicht am 24.01.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Im Baubewilligungsverfahren hatte der Revisionswerber, weil ihm nicht die Rechtsposition eines Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO 1994 zukam, keine Parteistellung und deshalb keine Möglichkeit, vorzubringen, dass das Bauvorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Diese - unmittelbar aus der UVP-RL ableitbare - Möglichkeit wäre ihm jedoch dann einzuräumen gewesen, wenn er Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" (im Sinne des Art. 11 der UVP-RL) wäre.Im Baubewilligungsverfahren hatte der Revisionswerber, weil ihm nicht die Rechtsposition eines Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BauO 1994 zukam, keine Parteistellung und deshalb keine Möglichkeit, vorzubringen, dass das Bauvorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Diese - unmittelbar aus der UVP-RL ableitbare - Möglichkeit wäre ihm jedoch dann einzuräumen gewesen, wenn er Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" (im Sinne des Artikel 11, der UVP-RL) wäre.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J05

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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