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E3L E15101000Norm
32011L0092 UVP-RL;Rechtssatz
Der VwGH hat bei ihm angefochtene Entscheidungen, die sich mit der Erteilung von Baubewilligungen auseinandersetzten, deshalb aufgehoben, weil die entscheidende Behörde (bzw. das VwG) zu Unrecht die Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides gegenüber den revisionswerbenden Grundeigentümern, deren Grundstücke im Einflussbereich der Baugrundstücke lagen, angenommen hatte, obwohl diese Grundeigentümer dem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 nicht als Parteien beigezogen worden waren, und weil sie sich deshalb mit den von den revisionswerbenden Grundeigentümern im Rahmen des Bauverfahrens vorgetragenen Argumenten für das Vorliegen einer UVP-Pflicht hätte auseinandersetzen müssen (Hinweis Erkenntnisse jeweils vom 4. August 2015, Ro 2014/06/0058, 0063 und Ra 2014/06/0044). Im vorliegenden Fall geht es nun zwar nicht um die Frage der Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides in Bezug auf ein materienrechtliches Genehmigungsverfahren, sondern darum, ob dem Revisionswerber als Nachbarn aus unionsrechtlicher Sicht die Legitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens trotz des insoweit eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVPG 2000, der eine solche Antragslegitimation für Nachbarn nicht vorsieht, einzuräumen gewesen wäre. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil es in beiden Fällen darauf ankommt, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004, Rz 7)Der VwGH hat bei ihm angefochtene Entscheidungen, die sich mit der Erteilung von Baubewilligungen auseinandersetzten, deshalb aufgehoben, weil die entscheidende Behörde (bzw. das VwG) zu Unrecht die Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides gegenüber den revisionswerbenden Grundeigentümern, deren Grundstücke im Einflussbereich der Baugrundstücke lagen, angenommen hatte, obwohl diese Grundeigentümer dem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 nicht als Parteien beigezogen worden waren, und weil sie sich deshalb mit den von den revisionswerbenden Grundeigentümern im Rahmen des Bauverfahrens vorgetragenen Argumenten für das Vorliegen einer UVP-Pflicht hätte auseinandersetzen müssen (Hinweis Erkenntnisse jeweils vom 4. August 2015, Ro 2014/06/0058, 0063 und Ra 2014/06/0044). Im vorliegenden Fall geht es nun zwar nicht um die Frage der Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides in Bezug auf ein materienrechtliches Genehmigungsverfahren, sondern darum, ob dem Revisionswerber als Nachbarn aus unionsrechtlicher Sicht die Legitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens trotz des insoweit eindeutigen Wortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000, der eine solche Antragslegitimation für Nachbarn nicht vorsieht, einzuräumen gewesen wäre. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil es in beiden Fällen darauf ankommt, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann vergleiche in diesem Zusammenhang etwa den B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004, Rz 7)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J03Im RIS seit
10.03.2017Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017