RS Vwgh 2017/1/24 Ro 2016/05/0011

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Veröffentlicht am 24.01.2017
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Index

E3L E15101000
E6J
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Der VwGH hat bei ihm angefochtene Entscheidungen, die sich mit der Erteilung von Baubewilligungen auseinandersetzten, deshalb aufgehoben, weil die entscheidende Behörde (bzw. das VwG) zu Unrecht die Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides gegenüber den revisionswerbenden Grundeigentümern, deren Grundstücke im Einflussbereich der Baugrundstücke lagen, angenommen hatte, obwohl diese Grundeigentümer dem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 nicht als Parteien beigezogen worden waren, und weil sie sich deshalb mit den von den revisionswerbenden Grundeigentümern im Rahmen des Bauverfahrens vorgetragenen Argumenten für das Vorliegen einer UVP-Pflicht hätte auseinandersetzen müssen (Hinweis Erkenntnisse jeweils vom 4. August 2015, Ro 2014/06/0058, 0063 und Ra 2014/06/0044). Im vorliegenden Fall geht es nun zwar nicht um die Frage der Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides in Bezug auf ein materienrechtliches Genehmigungsverfahren, sondern darum, ob dem Revisionswerber als Nachbarn aus unionsrechtlicher Sicht die Legitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens trotz des insoweit eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVPG 2000, der eine solche Antragslegitimation für Nachbarn nicht vorsieht, einzuräumen gewesen wäre. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil es in beiden Fällen darauf ankommt, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004, Rz 7)Der VwGH hat bei ihm angefochtene Entscheidungen, die sich mit der Erteilung von Baubewilligungen auseinandersetzten, deshalb aufgehoben, weil die entscheidende Behörde (bzw. das VwG) zu Unrecht die Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides gegenüber den revisionswerbenden Grundeigentümern, deren Grundstücke im Einflussbereich der Baugrundstücke lagen, angenommen hatte, obwohl diese Grundeigentümer dem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 nicht als Parteien beigezogen worden waren, und weil sie sich deshalb mit den von den revisionswerbenden Grundeigentümern im Rahmen des Bauverfahrens vorgetragenen Argumenten für das Vorliegen einer UVP-Pflicht hätte auseinandersetzen müssen (Hinweis Erkenntnisse jeweils vom 4. August 2015, Ro 2014/06/0058, 0063 und Ra 2014/06/0044). Im vorliegenden Fall geht es nun zwar nicht um die Frage der Bindungswirkung eines (negativen) UVP-Feststellungsbescheides in Bezug auf ein materienrechtliches Genehmigungsverfahren, sondern darum, ob dem Revisionswerber als Nachbarn aus unionsrechtlicher Sicht die Legitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens trotz des insoweit eindeutigen Wortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000, der eine solche Antragslegitimation für Nachbarn nicht vorsieht, einzuräumen gewesen wäre. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil es in beiden Fällen darauf ankommt, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann vergleiche in diesem Zusammenhang etwa den B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004, Rz 7)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J03

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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