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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage einer eingeschränkten Parteistellung der Revisionswerberin (Standortgemeinde) im Hinblick auf die Frage, ob zu Recht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird (Hinweis E vom 4. November 2016, Ro 2014/05/0029, mwN), stellt sich in einem vereinfachten Verfahren selbst, nicht in einem Verfahren gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002.Die Frage einer eingeschränkten Parteistellung der Revisionswerberin (Standortgemeinde) im Hinblick auf die Frage, ob zu Recht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird (Hinweis E vom 4. November 2016, Ro 2014/05/0029, mwN), stellt sich in einem vereinfachten Verfahren selbst, nicht in einem Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050005.L02Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018