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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus dem Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, 92/06/0169, wonach in dieser Entscheidung "allenfalls" mit Hilfe von Sachverständigen das Alter des Wohnhauses hätte festgestellt werden müssen, ist nicht abzuleiten, dass in jedem Fall - also auch dann, wenn aufgrund anderer Ermittlungsergebnisse, wie im vorliegenden Fall, das Gebäudealter eingegrenzt werden kann - zwingend ein Sachverständiger beigezogen werden muss.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050145.L01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017