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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das LVwG ist nicht verpflichtet, im angefochtenen Erkenntnis die Entscheidungsgrundlagen für den VfGH in einem Verordnungsprüfungsverfahren sachverhaltsmäßig aufzubereiten. Darauf besteht auch kein Rechtsanspruch der Revisionswerberin. Eine Verletzung der Revisionswerberin in subjektiven Rechten durch das angefochtene Erkenntnis wegen mangelhafter Ermittlungen und Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes in Bezug auf die Erlassung der maßgebenden Flächenwidmungsplanbestimmungen kann daher nicht gegeben sein.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050144.L02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018