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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs4;Rechtssatz
Das LVwG kann zwar einen Flächenwidmungsplan gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG vor dem VfGH anfechten, es ist jedoch nicht zuständig, über die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zu befinden. Diese Zuständigkeit kommt ausschließlich dem VfGH nach Art. 139 B-VG zu.Das LVwG kann zwar einen Flächenwidmungsplan gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG vor dem VfGH anfechten, es ist jedoch nicht zuständig, über die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zu befinden. Diese Zuständigkeit kommt ausschließlich dem VfGH nach Artikel 139, B-VG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050144.L01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018