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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §15 Abs3;Rechtssatz
Wurde das Aushubmaterial nicht in einer hiefür genehmigten Deponie abgelagert (§ 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002), liegt ein gesetzwidriger Zustand vor, der zwingend gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu beenden ist. Im Hinblick darauf kommt die Judikatur zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz nicht zum Tragen (Hinweis E vom 24. Mai 2016, 2013/07/0236). Dies erscheint deshalb als unbedenklich, weil ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist (Hinweis E vom 8. April 2014, 2013/05/0195, mwH auf das E des VfGH vom 30. September 1989, V 18/89, Slg 12.171).Wurde das Aushubmaterial nicht in einer hiefür genehmigten Deponie abgelagert (Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002), liegt ein gesetzwidriger Zustand vor, der zwingend gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu beenden ist. Im Hinblick darauf kommt die Judikatur zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz nicht zum Tragen (Hinweis E vom 24. Mai 2016, 2013/07/0236). Dies erscheint deshalb als unbedenklich, weil ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist (Hinweis E vom 8. April 2014, 2013/05/0195, mwH auf das E des VfGH vom 30. September 1989, römisch fünf 18/89, Slg 12.171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050099.L03Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017