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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 3 (letzter Satz) AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Ein Abfallende im Sinne des § 5 Abs. 1 AWG 2002 setzt eine zulässige Verwendung für den vorgesehen Zweck voraus, die jedoch (u.a.) dann nicht vorliegt, wenn die Ablagerung etwa ohne eine erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfolgt.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, (letzter Satz) AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Ein Abfallende im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 setzt eine zulässige Verwendung für den vorgesehen Zweck voraus, die jedoch (u.a.) dann nicht vorliegt, wenn die Ablagerung etwa ohne eine erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050099.L02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017