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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Die belangte Behörde vor dem VwG kann uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Mit diesem Instrument wird die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2016, Ra 2014/02/0058, mwN).Die belangte Behörde vor dem VwG kann uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Mit diesem Instrument wird die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. April 2016, Ra 2014/02/0058, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015010133.L02Im RIS seit
01.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018