Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach dem insoweit von der Aufhebung durch das Erkenntnis des VfGH vom 13. Dezember 2016, K I 5/2016-13, unberührt gebliebenen Erkenntnis des VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, 0136, ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl. zwischenzeitlich auch das hg. Erkenntnis vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, mwN). Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelte es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren. Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG anzusehen (auch hier kann auf die unberührt gebliebenen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zur Revisionslegitimation der belangten Behörde verwiesen werden).Nach dem insoweit von der Aufhebung durch das Erkenntnis des VfGH vom 13. Dezember 2016, K römisch eins 5/2016-13, unberührt gebliebenen Erkenntnis des VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, 0136, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt zuzurechnen ist vergleiche zwischenzeitlich auch das hg. Erkenntnis vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, mwN). Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelte es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren. Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG anzusehen (auch hier kann auf die unberührt gebliebenen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zur Revisionslegitimation der belangten Behörde verwiesen werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015010133.L01Im RIS seit
01.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018