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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/10/0125 E 16. Dezember 2015 RS 2Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. B 28. November 2014, Ro 2014/06/0077; B 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097; B 23. April 2015, Ro 2015/07/0112). Dies gilt auch für den Fall, dass das VwG infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.Nach der stRsp des VwGH hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche B 28. November 2014, Ro 2014/06/0077; B 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097; B 23. April 2015, Ro 2015/07/0112). Dies gilt auch für den Fall, dass das VwG infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100011.J02Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017