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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 69 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AVG stehen zueinander nicht im Verhältnis der Spezialität; insbesondere stellt die zuletzt genannte Bestimmung keine Sondernorm für die Behandlung von Sachverhalten, in denen in der einen oder anderen Weise Vorfragenentscheidungen involviert sind, im Wiederaufnahmeverfahren mit Ausschlusswirkung für andere Wiederaufnahmetatbestände dar. Vielmehr können die in Rede stehenden Tatbestände kumulativ oder auch sukzessiv verwirklicht sein (vgl. E 31. August 2015, Ro 2015/11/0012).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AVG stehen zueinander nicht im Verhältnis der Spezialität; insbesondere stellt die zuletzt genannte Bestimmung keine Sondernorm für die Behandlung von Sachverhalten, in denen in der einen oder anderen Weise Vorfragenentscheidungen involviert sind, im Wiederaufnahmeverfahren mit Ausschlusswirkung für andere Wiederaufnahmetatbestände dar. Vielmehr können die in Rede stehenden Tatbestände kumulativ oder auch sukzessiv verwirklicht sein vergleiche E 31. August 2015, Ro 2015/11/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120119.L03Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018