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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aufgrund des Vorlageantrages der Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis deren Beschwerde abgewiesen und damit die Berufungsvorentscheidung bestätigt. Ebenso wie das VwG mit der Abweisung der Beschwerde den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der vor ihm belangten Behörde übernimmt (vgl. E 22. Oktober 2015, Ra 2015/16/0038), gilt dies auch für die Übernahme des Spruches eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch eine abweisliche Beschwerdevorentscheidung, bzw. für die aufgrund eines dagegen erhobenen Vorlageantrages erfolgte Abweisung der Beschwerde.Aufgrund des Vorlageantrages der Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis deren Beschwerde abgewiesen und damit die Berufungsvorentscheidung bestätigt. Ebenso wie das VwG mit der Abweisung der Beschwerde den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der vor ihm belangten Behörde übernimmt vergleiche E 22. Oktober 2015, Ra 2015/16/0038), gilt dies auch für die Übernahme des Spruches eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch eine abweisliche Beschwerdevorentscheidung, bzw. für die aufgrund eines dagegen erhobenen Vorlageantrages erfolgte Abweisung der Beschwerde.
Schlagworte
Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120119.L01Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018