RS Vwgh 2017/1/25 Ra 2016/12/0119

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Veröffentlicht am 25.01.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §14 Abs1;
VwGVG 2014 §15 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;

Rechtssatz

Aufgrund des Vorlageantrages der Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis deren Beschwerde abgewiesen und damit die Berufungsvorentscheidung bestätigt. Ebenso wie das VwG mit der Abweisung der Beschwerde den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der vor ihm belangten Behörde übernimmt (vgl. E 22. Oktober 2015, Ra 2015/16/0038), gilt dies auch für die Übernahme des Spruches eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch eine abweisliche Beschwerdevorentscheidung, bzw. für die aufgrund eines dagegen erhobenen Vorlageantrages erfolgte Abweisung der Beschwerde.Aufgrund des Vorlageantrages der Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis deren Beschwerde abgewiesen und damit die Berufungsvorentscheidung bestätigt. Ebenso wie das VwG mit der Abweisung der Beschwerde den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der vor ihm belangten Behörde übernimmt vergleiche E 22. Oktober 2015, Ra 2015/16/0038), gilt dies auch für die Übernahme des Spruches eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch eine abweisliche Beschwerdevorentscheidung, bzw. für die aufgrund eines dagegen erhobenen Vorlageantrages erfolgte Abweisung der Beschwerde.

Schlagworte

Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120119.L01

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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