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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Im Gegensatz zu einem im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassenen Bescheid erfolgt die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch VwG im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Rechtsträger gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von VwG über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist kein staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen (vgl. B 27. November 2014, Ra 2014/03/0039; B 22. April 2015, Ro 2015/16/0001; B 24. April 2015, Ro 2014/17/0144). Diese Überlegungen sind auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide von Universitätsorganen übertragbar. Derartige Entscheidungen stellen kein staatliches Aufsichtsmittel (§ 45 UniversitätsG 2002) gegenüber Universitäten dar, eine Verletzung einer Universität in subjektiven Rechten kommt daher in einem derartigen Fall nicht in Betracht.Im Gegensatz zu einem im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassenen Bescheid erfolgt die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch VwG im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Rechtsträger gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von VwG über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist kein staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen vergleiche B 27. November 2014, Ra 2014/03/0039; B 22. April 2015, Ro 2015/16/0001; B 24. April 2015, Ro 2014/17/0144). Diese Überlegungen sind auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide von Universitätsorganen übertragbar. Derartige Entscheidungen stellen kein staatliches Aufsichtsmittel (Paragraph 45, UniversitätsG 2002) gegenüber Universitäten dar, eine Verletzung einer Universität in subjektiven Rechten kommt daher in einem derartigen Fall nicht in Betracht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100150.L03Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017