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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §9;Rechtssatz
Bei einer Revision der Universität gegen ein Erkenntnis des VwG, welches über eine Beschwerde eines Studierenden gegen den Bescheid des Rektorates der Universität entschieden hat, handelt es sich nicht um eine Amtsrevision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG. Die Frage, wer im Sinn dieser Bestimmung belangte Behörde vor dem VwG ist, ist nach § 9 Abs. 2 VwGVG 2014 zu beurteilen. Aus § 9 Abs. 2 Z. 1 VwGVG 2014 ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem VwG ist. Damit ist vorliegend das Rektorat der revisionswerbenden Universität als belangte Behörde anzusehen, dem daher auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den VwGH zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision kann der Universität als Rechtsträgerin dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil sie den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem VwG zu behandeln ist (vgl. B 27. November 2014, Ra 2014/03/0039).Bei einer Revision der Universität gegen ein Erkenntnis des VwG, welches über eine Beschwerde eines Studierenden gegen den Bescheid des Rektorates der Universität entschieden hat, handelt es sich nicht um eine Amtsrevision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG. Die Frage, wer im Sinn dieser Bestimmung belangte Behörde vor dem VwG ist, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG 2014 zu beurteilen. Aus Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem VwG ist. Damit ist vorliegend das Rektorat der revisionswerbenden Universität als belangte Behörde anzusehen, dem daher auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den VwGH zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision kann der Universität als Rechtsträgerin dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil sie den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem VwG zu behandeln ist vergleiche B 27. November 2014, Ra 2014/03/0039).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100150.L02Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017