RS Vwgh 2017/1/25 Ra 2016/10/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §9;
UniversitätsG 2002 §4;
UniversitätsG 2002 §45;

Rechtssatz

Die Universitäten sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattet; als juristische Personen handeln sie durch ihre Organe. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht des Bundes (§ 45 UniversitätsG 2002).Die Universitäten sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattet; als juristische Personen handeln sie durch ihre Organe. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht des Bundes (Paragraph 45, UniversitätsG 2002).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100150.L01

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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