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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das VwG ist auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden. Es darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen. Dabei überschreitet es seine Kognitionsbefugnis iSd § 27 VwGVG 2014 nicht (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Das VwG ist auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden. Es darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen. Dabei überschreitet es seine Kognitionsbefugnis iSd Paragraph 27, VwGVG 2014 nicht vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100143.L02Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017