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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2014, 2011/15/0199, geht hervor, dass zwar einerseits keine "Einschränkung des Zinsenbegriffes" des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 in dem Sinne vorzunehmen sei, dass er nicht "jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital" erfasse, der Begriff aber andererseits nur Finanzierungskosten bezeichne, bei denen es sich um ein solches Entgelt handelt.Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2014, 2011/15/0199, geht hervor, dass zwar einerseits keine "Einschränkung des Zinsenbegriffes" des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 in dem Sinne vorzunehmen sei, dass er nicht "jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital" erfasse, der Begriff aber andererseits nur Finanzierungskosten bezeichne, bei denen es sich um ein solches Entgelt handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130027.L02Im RIS seit
15.02.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017