Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit seiner Kritik, auf die sich die Bezugnahmen in der Zulässigkeitsbegründung auf unzureichende Urkundeninhalte und auf eine unzureichende Auseinandersetzung mit ihnen offenbar beziehen sollen, zeigt das revisionswerbende Finanzamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Geltend gemacht wird der Sache nach, dass das Bundesfinanzgericht in der Darlegung der Gründe, aus denen es das Vorliegen innergemeinschaftlicher Lieferungen als erwiesen angesehen habe, auf die in den Revisionsgründen erwähnten Besonderheiten einzelner Belege nicht eingegangen sei. Ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender, auch die Zulässigkeit der Revision begründender Verfahrensmangel ist darin nicht zu erblicken, weil das Finanzamt in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht keine Kritik der in der Revision geübten Art an den Inhalten einzelner Belege geäußert und auch nicht die Einräumung einer Frist für eine inhaltliche Stellungnahme zu den Urkunden beantragt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014130012.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017