RS Vwgh 2017/1/25 Ra 2014/13/0008

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Veröffentlicht am 25.01.2017
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (bzw. vormals Beschwerde) stattgegeben hat, ist das Bundesfinanzgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0003, sowie die zur im Wesentlichen gleichen Rechtslage vor dem BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen Erkenntnisse vom 31. Juli 2012, 2009/13/0255, und vom 29. Juni 2016, Ro 2014/05/0011, sowie das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis vom 12. September 2013, 2013/21/0120).Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (bzw. vormals Beschwerde) stattgegeben hat, ist das Bundesfinanzgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0003, sowie die zur im Wesentlichen gleichen Rechtslage vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen Erkenntnisse vom 31. Juli 2012, 2009/13/0255, und vom 29. Juni 2016, Ro 2014/05/0011, sowie das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis vom 12. September 2013, 2013/21/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014130008.L01

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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