Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5 lite;Rechtssatz
Wird die Hilfsfrist nicht eingehalten, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das VwG gefolgert hat, dass die in § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 umschriebene Voraussetzung (Nichtzurverfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes) erfüllt ist.Wird die Hilfsfrist nicht eingehalten, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das VwG gefolgert hat, dass die in Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 umschriebene Voraussetzung (Nichtzurverfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes) erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110021.J05Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018