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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §20 Abs5 lite;Rechtssatz
Da sich weder aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 noch aus den Materialien (205 Blg NR 12. GP, 16) ausdrücklich ergibt, wann von einer ausreichenden Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst gesprochen werden kann und auch eine konkretisierende Verordnung nach § 20 Abs. 6 KFG 1967 nicht erlassen worden ist, wird davon auszugehen sein, dass von einem Gebiet, in dem kein entsprechend besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht, dann zu sprechen ist, wenn in diesem Gebiet nicht gewährleistet ist, dass - von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen (Hinweis E vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0263) - im Bedarfsfall innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist ein mit einem Arzt besetzter Rettungswagen eintrifft. Ein anderes Verständnis kann dem Gesetzgeber des KFG 1967, der hier der Art nach eine Bedarfsprüfungsregelung geschaffen hat, nicht zugesonnen werden. Für die Ermittlung der erwähnten Hilfsfrist als Beurteilungsstandard werden mangels ausdrücklicher Regelung im KFG 1967 sowohl einschlägige österreichische als auch außerösterreichische Rettungsdienstvorschriften entsprechend zu berücksichtigen seien.Da sich weder aus dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 noch aus den Materialien (205 Blg NR 12. GP, 16) ausdrücklich ergibt, wann von einer ausreichenden Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst gesprochen werden kann und auch eine konkretisierende Verordnung nach Paragraph 20, Absatz 6, KFG 1967 nicht erlassen worden ist, wird davon auszugehen sein, dass von einem Gebiet, in dem kein entsprechend besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht, dann zu sprechen ist, wenn in diesem Gebiet nicht gewährleistet ist, dass - von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen (Hinweis E vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0263) - im Bedarfsfall innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist ein mit einem Arzt besetzter Rettungswagen eintrifft. Ein anderes Verständnis kann dem Gesetzgeber des KFG 1967, der hier der Art nach eine Bedarfsprüfungsregelung geschaffen hat, nicht zugesonnen werden. Für die Ermittlung der erwähnten Hilfsfrist als Beurteilungsstandard werden mangels ausdrücklicher Regelung im KFG 1967 sowohl einschlägige österreichische als auch außerösterreichische Rettungsdienstvorschriften entsprechend zu berücksichtigen seien.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110021.J04Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018