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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5 lite;Rechtssatz
§ 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 stellt darauf ab, ob in einem verkehrsreichen Gebiet "ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst [...] zur Verfügung steht". Bei verständiger Auslegung dieser Voraussetzung kann es nicht darauf ankommen, ob ein verkehrsreiches Gebiet, wie es in § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 genannt wird, "überhaupt" - unabhängig von der Anfahrtszeit - von einem entsprechend besetzten Rettungsdienst erreicht werden kann, weil es ansonsten praktisch keinen Anwendungsbereich für die Ausnahmebewilligung gäbe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er an ein Zurverfügungstehen anknüpft, damit zum Ausdruck bringt, dass das zu beurteilende Gebiet ein solches ist, in dem keine ausreichende Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst existiert.Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 stellt darauf ab, ob in einem verkehrsreichen Gebiet "ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst [...] zur Verfügung steht". Bei verständiger Auslegung dieser Voraussetzung kann es nicht darauf ankommen, ob ein verkehrsreiches Gebiet, wie es in Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 genannt wird, "überhaupt" - unabhängig von der Anfahrtszeit - von einem entsprechend besetzten Rettungsdienst erreicht werden kann, weil es ansonsten praktisch keinen Anwendungsbereich für die Ausnahmebewilligung gäbe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er an ein Zurverfügungstehen anknüpft, damit zum Ausdruck bringt, dass das zu beurteilende Gebiet ein solches ist, in dem keine ausreichende Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst existiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110021.J03Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018