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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §20 Abs5;Rechtssatz
Das KFG 1967 sieht in § 20 Abs. 6 vor, dass Bewilligungen nach Abs. 5 unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen sind. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden, wobei insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichts zu regeln sind. Diese Ermächtigung geht zurück auf die 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994, sie wird in den Gesetzesmaterialien (RV 1655 Blg NR 18. GP., 11) jedoch nicht näher erläutert. Eine Durchführungsverordnung ist nicht erlassen worden. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer Verordnung nach § 20 Abs. 6 KFG 1967 bestehen nach Auffassung des VwGH keine Bedenken dagegen, die Ermächtigung zur Erteilung der Bewilligung unter örtlichen Beschränkungen der Gültigkeit dahin zu verstehen, dass eine Bewilligung auch nur für Teile des Bundesgebietes erteilt wird, falls die Erteilungsvoraussetzungen im Einzelfall nur für diese Teile erfüllt sind (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068). Daraus folgt freilich, dass die uneingeschränkte Erteilung für ein bestimmtes Gebiet nur in Betracht kommt, wenn sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für dieses Gebiet erfüllt sind.Das KFG 1967 sieht in Paragraph 20, Absatz 6, vor, dass Bewilligungen nach Absatz 5, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen sind. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Absatz 5, festgelegt werden, wobei insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichts zu regeln sind. Diese Ermächtigung geht zurück auf die 17. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1994,, sie wird in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1655 Blg NR 18. GP., 11) jedoch nicht näher erläutert. Eine Durchführungsverordnung ist nicht erlassen worden. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer Verordnung nach Paragraph 20, Absatz 6, KFG 1967 bestehen nach Auffassung des VwGH keine Bedenken dagegen, die Ermächtigung zur Erteilung der Bewilligung unter örtlichen Beschränkungen der Gültigkeit dahin zu verstehen, dass eine Bewilligung auch nur für Teile des Bundesgebietes erteilt wird, falls die Erteilungsvoraussetzungen im Einzelfall nur für diese Teile erfüllt sind (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068). Daraus folgt freilich, dass die uneingeschränkte Erteilung für ein bestimmtes Gebiet nur in Betracht kommt, wenn sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für dieses Gebiet erfüllt sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110021.J02Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018