Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Der Aufwandersatzantrag der "X, Y, Z, Partner Rechtsanwälte (GesbR)" war zurückzuweisen, weil eine GesbR mangels Rechtssubjektivität nicht als (mitbeteiligte) Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert sein kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/09/0309).Der Aufwandersatzantrag der "X, Y, Z, Partner Rechtsanwälte (GesbR)" war zurückzuweisen, weil eine GesbR mangels Rechtssubjektivität nicht als (mitbeteiligte) Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert sein kann vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/09/0309).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080024.J02Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017