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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §212 Abs2;Rechtssatz
Stundungszinsen stellen einen eigenständigen Nebenanspruch dar, der gemäß §§ 3, 4 und 212 Abs. 2 BAO laufend mit der Stundung entsteht (vgl. VwGH vom 19. Februar 1997, 95/13/0046, zu Aussetzungszinsen des § 212a BAO sowie vom 23. Juni 1994, 92/17/0166, zu Stundungszinsen nach der Stmk LAO). Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist für die Bemessung der Stundungszinsen die jeweils im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen.Stundungszinsen stellen einen eigenständigen Nebenanspruch dar, der gemäß Paragraphen 3, 4 und 212 Absatz 2, BAO laufend mit der Stundung entsteht vergleiche VwGH vom 19. Februar 1997, 95/13/0046, zu Aussetzungszinsen des Paragraph 212 a, BAO sowie vom 23. Juni 1994, 92/17/0166, zu Stundungszinsen nach der Stmk LAO). Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist für die Bemessung der Stundungszinsen die jeweils im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150044.J01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017